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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 07.12.1999, Aktenzeichen: 4 U 237/98 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 U 237/98

Urteil vom 07.12.1999


Leitsatz:1.

Die Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers für "Gefahren des täglichen Lebens" nach A. I. 1a RBB entfällt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer bei der Entsorgung von Altakten, Tapetenresten und anderem Müll einen Hausfriedensbruch begangen oder gegen ein abfallrechtliches Verbot verstoßen hat.

2.

Der Versicherungsschutz ist nicht wegen Verursachung eines Brandschadens durch "eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" ausgeschlossen, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Versicherungsnehmer in einer Stahlwanne in euer fremden Halle mit teilweise fehlenden Dachziegeln an zwei Tagen Müll verbrannt hat und unbewiesen bleibt, daß er die Stahlwanne in die Halle geschafft hat, um dort auch weiterhin Müll zu entsorgen.
Rechtsgebiete:AHB, RBB
Vorschriften:AHB § 1 Nr. 1, AHB § 4 II Nr. 1, RBB § A. I. 1 a, RBB § A. IV. 1,

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