JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 07.10.2004, Aktenzeichen: I-10 U 70/04
| Leitsatz: | 1. Die in einem Wohnraummietvertrag (hier: aus 1999) hinsichtlich der auf den Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen enthaltene Formularklausel, "Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Al-leinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstell-räumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen", enthält eine "starre" Fristenregelung und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = NZM 2004, 653 = WM 2004, 463). 2. Ist der Mieter eines Einfamilienhaus lediglich allgemein zur Pflege des Gartens ver-pflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder beson-dere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub. 3. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter mangels ge-genteiliger Absprache hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnah-men kein Direktionsrecht zu. 4. Hat der Vermieter den Mieter durch eine unberechtigte fristlose Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst, steht ihm nach dem Grundsatz veni-re contra factum proprium ein weitergehender Mietzinsanspruch nicht zu. |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB, GVG, ZPO |
| Vorschriften: | AGBG § 9, AGBG § 11 Nr. 15 b, AGBG § 24 a, BGB § 14, BGB § 242, BGB § 307 Abs. 1, BGB § 535, BGB § 536 a.F., BGB § 537 Abs. 1, BGB § 537 Abs. 3 a.F., BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2, BGB § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, BGB § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, BGB § 548 a.F., BGB § 569 Abs. 4, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, ZPO § 319, ZPO § 516 Abs. 3, ZPO § 517, |
| Verfahrensgang: | AG Düsseldorf vom 19.03.2004 |
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