JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 07.06.2005, Aktenzeichen: I-24 U 235/04
| Leitsatz: | 1. Eröffnet der Leasinggeber in seinen AGB dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Fahrzeugverwertung von der vertraglichen Bindung an den Händlereinkaufspreis zu lösen, so darf er im Interesse des Leasingnehmers dessen Verwertungsmöglichkeiten nicht unangemessen verkürzen oder gar vereiteln. 2. Der Senat hält daran fest, dass die in den AGB eines Leasinggebers enthaltene Klausel, nach der der Leasingnehmer zur Lösung vom Händlereinkaufspreis innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen hat, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Netto-Händlereinkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt, den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 254 Abs. 2, BGB § 535, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 2 O 4/04 vom 26.11.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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