JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 06.09.2007, Aktenzeichen: I-10 U 25/07
| Leitsatz: | Zur Konkurrenz von ordentlichem Kündigungsrecht und Optionsklausel, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält: 1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1985 und endet am 30.04.1995. 2. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit der ordentlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. 3. Dem Mieter steht ein 2-maliges Optionsrecht auf eine Mietvertragsverlängerung um bis zu fünf Jahren zu. Dieses Recht hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen. 4. Über weitere Optionsrechte auf eine Mietverlängerung um bis zu 5 Jahren ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter neu zu verhandeln. Die übrigen Bestimmungen des gültigen Mietvertrages bleiben davon unberührt. Ein solches Begehren hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen." |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 315, BGB § 316, ZPO § 540 Absatz 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, vom 26.01.2007 |
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