JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 05.12.2000, Aktenzeichen: 4 U 231/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Finanzierungsinstitut, dem eine Maschine vor dem Versicherungsfall sicherungsübereignet wurde, und dem deshalb nach § 2 Nrn. 3 c, 5 Satz 1 AFB 87 der Anspruch auf die Entschädigung aus der Feuerversicherung zusteht, ist zur Geltendmachung der Entschädigung nach § 10 Nr. 2 Satz 2 AFB 87 aktivlegitimiert, wenn der Versicherungsnehmer dem Finanzierungsinstitut in einem von dem Versicherer nach dem Versicherungsfall ausgestellten Sicherungsschein "für die Dauer der Sicherungsübereignung" die Verfügungsbefugnis erteilt hat. 2. Der Anspruchsberechtigung des Finanzierungsinstituts für den von ihr bezifferten offenen Rest der unstreitigen Einschädigung steht das Bestreiten des Versicherers nicht entgegen, wenn die Auszahlung der Entschädigung nach den Bedingungen im Sicherungsschein nur davon abhängt, daß das Finanzierungsinstitut "die Erklärung abgibt, zur Einziehung der Entschädigung berechtigt zu sein", und dies im Rechtsstreit erklärt wird. |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, AFB 87 |
| Vorschriften: | VVG § 75 Abs. 2, VVG § 76, BGB § 372 ff., AFB 87 § 2 Nr. 2, AFB 87 § 2 Nr. 3 c, AFB 87 § 2 Nr. 5, AFB 87 § 10 Nr. 2 Satz 2, |
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