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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 05.06.2007, Aktenzeichen: I-21 U 240/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-21 U 240/06

Urteil vom 05.06.2007


Leitsatz:1. Der Architekt ist nicht gemäß § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.

2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.

3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.
Rechtsgebiete:BGB, HOAI
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 631 Abs. 1, HOAI § 4, HOAI § 8 Abs. 1,
Stichworte:Architektenhonorarklage: Ausschluss der Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung, Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit und Schlüssigkeit der Honorarklage, Klage aus einer wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Honorarvereinbarung,
Verfahrensgang:LG Duisburg 4 O 292/06 vom 02.10.2006

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