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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 05.05.2000, Aktenzeichen: 22 U 204/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 204/99

Urteil vom 05.05.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH, der solche Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt, den Abschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, haftet einem Anleger gemäß § 826 BGB auch wegen des Verlustes der Geldbeträge, welche erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt worden sind, wenn er zunächst weiterhin 90% der Geschäftsanteile hält und zusätzliche Umstände dafür sprechen, daß er nach wie vor eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 826,

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