JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 04.12.2001, Aktenzeichen: 4 U 94/01
| Leitsatz: | 1. Übernimmt es der bisherige Geschäftsführer einer Tagungs- und Kongresservice GmbH nach seinem Ausscheiden, die von der neuen Geschäftsführung nicht fortgesetzten Geschäfte der GmbH in deren Auftrag und unter deren Namen, aber auf eigene Rechnung in dem von ihm unter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebüro abzuwickeln, so haftet er für Zahlungen, die Kunden der GmbH für bei ihr angemietete Hotelzimmer geleistet haben, nicht wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB. 2. Soweit die GmbH mit ihren Geschäftspartnern keine Reisevermittlungsverträge, sondern Mietverträge für von ihr zu charternde Hotelschiffe abgeschlossen hat, ist der frühere Geschäftsführer und spätere Bevollmächtigte der GmbH mangels einer Vermögensbetreuungspflicht nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 2, zweite Alt. StGB wegen Untreue schadensersatzpflichtig, wenn er die von den Geschäftspartnern geleisteten Vorauszahlungen nicht für die Charterung der Hotelschiffe eingesetzt hat. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, StGB |
| Vorschriften: | HGB § 25, BGB § 329, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 826, StGB § 266 Abs. 1 zweite Alt., StGB § 263, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 3 O 261/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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