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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 04.12.1998, Aktenzeichen: 22 U 149/98 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 149/98

Urteil vom 04.12.1998


Leitsatz:§ 355 HGB
§ 293 AktG
§ 294 AktG

1. Der Drittschuldner, der sich darauf beruft, die gepfändete Forderung sei kontokorrentgebunden und daher nicht pfändbar, macht einen rechtlichen Ausnahmetatbestand geltend und trägt deshalb die Beweislast für die Kontokorrentabrede.

2. Allein aus der Praxis der Vertragsparteien, sämtliche gegenseitigen fälligen Ansprüche zu verrechnen, ergibt sich keine Kontokorrentabrede; erforderlich ist vielmehr ihr rechtlich bindender Wille, daß ihre Ansprüche von vornherein als nicht selbständig durchsetzbare Rechnungsposten entstehen und in die laufende Rechnung einfließen sollen.

3. Zu den Voraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

OLG Düsseldorf Urteil 04.12.1998 - 22 U 149/98 -
4 O 430/96 LG Krefeld
Rechtsgebiete:HGB, AktG
Vorschriften:HGB § 355, AktG § 293, AktG § 294,

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