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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 02.11.2000, Aktenzeichen: 8 U 171/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 8 U 171/99

Urteil vom 02.11.2000


Leitsatz:1.

Die Verwechslung einer im Bereich des vorderen Kreuzbandes des Knies verlaufenden Bride mit diesem Kreuzband anläßlich eines arthroskopischen Eingriffs ist medizinisch nicht völlig ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich. Das Gewebe einer Bride unterscheidet sich wesentlich von dem des Kreuzbandes; dieses besteht aus Sehnenfasern, die einen kompakten homogenen Verlauf aufweisen, bei einer Bride handelt es sich hingegen um einen unregelmäßig ausgebildeten Strang aus narbig verwachsenem Bindegewebe.

2.

Wird bei der - arthroskopischen - Entfernung einer Bride ausweislich des Operationsberichtes ein intaktes vorderes Kreuzband festgestellt, verzeichnet aber der Operationsbericht eines vier Jahre später durchgeführten arthroskopischen Eingriffs das völlige Fehlen des Kreuzbandes, läßt dies nicht den Schluß zu, daß anläßlich der ersten Operation aufgrund einer Verwechslung statt der Bride das Kreuband entnommen worden ist. Es laßt sich nicht ausschließen, daß nach dem ersten Eingriff ein Riß des Kreuzbandes stattgefunden hat und die verbleibenden Reste bei der späteren Arthroskopie nicht entdeckt worden sind.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 847, BGB § 611, BGB § 292, BGB § 276, BGB § 299 ff., BGB § 823, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713,
Verfahrensgang:LG Kleve 1 O 50/98

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