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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 02.06.2009, Aktenzeichen: I-23 U 119/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-23 U 119/08

Urteil vom 02.06.2009


Leitsatz:1. Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB.

2. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten - hier: Pauschalvergütung für Buchführung -, besteht das Kündigungsrecht des § 627 BGB. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht durch die feste Vergütung bezahlten Dienstleistungen lediglich untergeordnete Bedeutung haben und weder bezüglich des Arbeitsaufwandes noch bezüglich des Entgelts umfangreich sind.

3. Die Regelung des § 14 StBGebV, wonach die Pauschalgebühr für die Dauer mindestens eines Jahres vereinbart werden muss, schränkt das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB nicht ein.

4. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann beim Steuerberatungsvertrag nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.
Rechtsgebiete:BGB, StBGebV
Vorschriften:BGB § 627, StBGebV § 14,
Verfahrensgang:LG Kleve, 1 O 298/07 vom 04.07.2008

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