JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: I-4 U 141/03
| Leitsatz: | 1. Ob für eine vor dem Beitritt Polens zur EG erhobene Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, die in Deutschland eine Niederlassung hat, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, richtet sich nach Art. 5 Nr. 5 des Luganer Übereinkommens und nicht nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, jedoch gelten die bis zum 16.09.1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LugÜ. 2. Eine Niederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 LugÜ mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit i. S. der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache S/S ist gegeben, wenn die polnische Gesellschaft die Gründung einer Niederlassung in Deutschland beschlossen, diese der Leitung ihres Vorstandsvorsitzenden unterstellt und die Niederlassung Werkverträge mit deutschen Firmen abgeschlossen hat. Dass der Antrag auf Eintragung der Niederlassung in das Handelsregister zurückgenommen und das Gewerbe am Sitz der Niederlassung abgemeldet wurde, schadet nicht, wenn die Niederlassung in Deutschland nicht aufgegeben sondern tatsächlich nur in eine Nachbarstadt verlegt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EuGVÜ, LugÜ |
| Vorschriften: | ZPO § 21, ZPO § 23, EuGVÜ Art. 5 Nr. 1, LugÜ Art. 3, LugÜ Art. 5 Nr. 5, LugÜ Art. 53, LugÜ Art. 54 Abs. 1, LugÜ Art. 54 b) Abs. 2 lit. a, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 1 O 608/02 vom 26.06.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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