JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 31.08.2001, Aktenzeichen: 4 Ausl 297/01 + 3 Ws 364/01
| Leitsatz: | 1. Das berechtigte Interesse an der nachträglichen rechtshilferechtlichen Überprüfung einer bereits abgeschlossenen Herausgabe von Gegenständen an die zuständige Stelle eines ausländischen Staates (vgl. BGHSt 33, 196ff.) ist auch im Falle des § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative IRG. 2. Bei fehlender Wiederholungsgefahr ist das "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" in Bezug auf die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG getroffene Maßnahme regelmäßig jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Herausgabe nicht unter offenkundiger Verletzung der im Verhältnis zum ausländischen Staat geltenden rechtshilferechtlichen Vorgaben erfolgt ist und der Antragsteller an der Einholung einer präventiven Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative IRG nicht durch äußere Umstände gehindert war. |
| Rechtsgebiete: | IRG, EGGVG |
| Vorschriften: | IRG § 61, IRG § 66, IRG § 67, IRG § 77, EGGVG § 28 Abs. 1 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | StA Düsseldorf 6 AR 602/01 |
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