JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 31.07.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 194/00
| Leitsatz: | Leitsatz Ist in einem Verfahren, in dem einem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, eine Strafverfolgungsmaßnahme nur im Hinblick auf eine Tat ergriffen worden, die zum Freispruch geführt hat, so ist bei der Entscheidung, ob Entschädigung zu gewähren ist, für Billigkeitserwägungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) kein Raum. Oberlandesgericht Düsseldorf - 2. Strafsenat - Beschluß vom 31. Juli 2000 - 2 Ws 194/00 - |
| Rechtsgebiete: | StrEG |
| Vorschriften: | StrEG § 2 Abs. 1, StrEG § 2 Abs. 2, StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2, |
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