JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 31.01.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 72/00
| Leitsatz: | StGB § 57; StPO §§ 454 Abs. 1 Satz 3, 456a 1. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft und die Ausweisung des ausländischen Verurteilten stehen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht entgegen. 2. Die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung unterbleibt auch dann, wenn diese aus tatsächlichen Gründen nicht von dem zur Entscheidung berufenen Gericht durchgeführt werden kann, etwa wenn der Verurteilte aus Deutschland ausgewiesen worden ist und ihm seine Einreise wegen der drohenden weiteren Strafvollstreckung nicht zuzumuten ist. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 31.01.2000 - 1 Ws 72/00 |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 456a, |
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