JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.12.1999, Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 251/99 - (OWi) 102/99 I
| Leitsatz: | StVO §§ 23 Abs. l Satz 2, 49 Abs. l Nr. 22 Eine - objektive - Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, daß im Fahrzeugtank genügend Treibstoff vorhanden ist, um die in Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen, und wenn das Fahrzeug wegen Treibstoffmangels in verkehrsgefährdender Weise, etwa auf der Autobahn, liegen bleibt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Vorwurf einer solchen Pflichtwidrigkeit allerdings, daß der Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den vorzeitigen Verbrauch des vorhandenen Treibstoffs und das Liegenbleiben des Fahrzeugs unter verkehrsgefährdenden Umständen vorhersehen konnte und mußte. OLG Düsseldorf, l. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 251/99 - (OWi) 102/99 I |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 23 Abs. l Satz 2, StVO § 49 Abs. l Nr. 22, |
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