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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 30.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 625/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 625/99

Beschluss vom 30.12.1999


Leitsatz:StPO § 172 Abs 2 und 3

Nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrages maßgeblichen Monatsfrist können etwaige Formfehler nicht mehr behoben werden, insbesondere nicht dadurch, daß nunmehr ein formgerechter Antrag angebracht wird. Dieser ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 30.12.1999 - 1 Ws 624 - 625/99
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 172 Abs 2 und 3,

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