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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 30.10.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 318/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 318/00

Beschluss vom 30.10.2000


Leitsatz:§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1; 21 Abs. 4 WEG

1.

Ein Zweitbeschluss mit dem Inhalt, Altbestände von Außenrolläden oberhalb der Erdgeschosswohnungen einer Wohnanlage zu belassen, beinhaltet die konkludente Zustimmung zur Anbringung von Außenrolläden und greift in eine geschützte Rechtsposition ein, wenn die Gemeinschaft zuvor bestandskräftig die Anbringung von Außenrolläden oberhalb von Erdgeschosswohnungen für unzulässig erklärt und den Verwalter verpflichtet hat, ggf. alles Erforderliche zur Durchsetzung der Beseitigung einzuleiten.

2.

Bei einem bereits als uneinheitlich empfundenen optisch ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnanlage - hier durch die Wirkung verschiedenartiger Markisen - kann sich eine nachteilige Veränderung aus einer Verstärkung und Intensivierung dieses Eindrucks ergeben.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22 Abs. 1 Satz 2, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 21 Abs. 4,

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