JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.08.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 301/02
| Leitsatz: | 1. Die öffentliche Zustellung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat durch Aushang bei dem nach § 462a StPO zuständigen Gericht zu erfolgen. 2. Eine dem zuständigen Gericht trotz zumutbarer Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen bis zum Ablauf der zweiwöchigen Aushangfrist unbekannt gebliebene Inhaftierung des Zustellungsempfängers vermag die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht zu beeinflussen. 3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der unter Bewährungsaufsicht stehende Verurteilte seinen jeweiligen Aufenthaltsort entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung nicht mitgeteilt hat und vor der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbeschlusses in anderer Sache inhaftiert worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 40 Abs. 1, StPO § 44, StPO § 45 Abs. 2, StPO § 311 Abs. 2, StPO § 462a, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 1 StVK 694/01 vom 12.02.2002 |
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