JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.04.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 65/04
| Leitsatz: | 1. Rückstände aus Abrechnungen früherer Jahre sind offene Forderungen und grundsätzlich nicht Bestandteil der Jahresabrechnung. 2. Sind Vorjahressalden in die Jahresabrechnung einbezogen worden, werden sie von der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung erfasst und nehmen an der Bestandskraft des Beschlusses teil, wenn die Wohnungseigentümer dies gewollt haben. 3. An die rechtsfehlerfreie Auslegung des Beschlusses durch den Tatrichter ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn es dabei nur um die Regelung eines Einzelfalles geht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28, WEG § 23, |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach 5 T 496/03 vom 05.01.2004 AG Mönchengladbach 17 II 18/03 WEG |
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