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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 30.03.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 73/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 73/01

Beschluss vom 30.03.2000


Leitsatz:1.

Hat der antragstellende Gläubiger aus einem zu seinen Gunsten errichteten notariellen Schuldanerkenntnis eine einfache Ausfertigung der Urkunde nicht mit Willen des Schuldners im Besitz und kann ihm nach § 51 BeurkG eine solche nicht erteilt werden, so ist ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde nicht zu erteilen.

2.

Durch die mit Blick auf ein Schuldanerkenntnis beurkundete Unterwerfungserklärung als solche räumt der Schuldner dem Begünstigten die unwiderrufliche Befugnis, sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen, solange nicht ein wie die Erklärung dem Antragsteller nicht mit Willen des Schuldners als Gläubiger zugänglich gemacht worden ist.
Rechtsgebiete:BeurkG, ZPO
Vorschriften:BeurkG § 51 Abs. 1/2, BeurkG § 52, ZPO § 299, ZPO § 724, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 795,

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