JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 29.12.1999, Aktenzeichen: 2b Ss 167/99 - 72/99 I
| Leitsatz: | AuslG § 14 Abs. 2, 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 Nr.3; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1 Das mit der Aufenthaltserlaubnis verbundene Verbot der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer dieser vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit kann als äußerlich trennbarer, den Erlaubnisinhaber belastender Verwaltungsakt selbständig angefochten und muß daher mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, wenn die Aufenthaltserlaubnis in Erfüllung von dessen gesetzlichem Anspruch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen erteilt ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Unterbleibt diese Belehrung und ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen, so ist das mit der Auflage erteilte Verbot (noch) nicht vollziehbar und daher ein Verstoß dagegen nicht nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 29.12.1999 - 2b Ss 167/99 - 72/99 I |
| Rechtsgebiete: | AuslG, VwVfG, VwGO |
| Vorschriften: | AuslG § 14 Abs. 2, AuslG § 17 Abs. 1, AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1, AuslG § 92 Abs. 1 Nr.3, VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4, VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1, |
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