JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 29.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 842/99
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO (Kostenregelung bei Erolg des auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittels) ist auch dann anwendbar, wenn die Beschränkung der Berufung nicht schon bei ihrer Einlegung, sondern erst bei ihrer Begründung erklärt wird. 2. Zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle des Teilerfolges des Rechtsmittels. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 473 Abs. 3 und 4, |
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