JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 29.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 1023/99
| Leitsatz: | StPO §§ 44, 45 Abs. 2, 329 Abs. 1 und 3 1. Die Erkrankung des Angeklagten ist nicht nur dann geeignet, sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen, wenn sie zu seiner Verhandlungsunfähigkeit geführt hat. Vielmehr ist auch der Angeklagte entschuldigt, dem wegen seiner Erkrankung die Wahrnehmung des Berufungshauptverhandlungstermins nicht zugemutet werden kann. 2. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, die das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung genügend entschuldigen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99 - |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 45 Abs. 2, StPO § 329 Abs. 1 und 3, |
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