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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: I-10 W 111/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 111/08

Beschluss vom 29.01.2009


Leitsatz:Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 101, ZPO § 494a,
Verfahrensgang:LG Kleve, vom 29.08.2008

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