JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: I-10 W 104/08
| Leitsatz: | 1. Die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner ist regelmäßig als aussichtslos anzusehen, wenn der Erstschuldner mit bekanntem Sitz bzw. Aufenthaltsort im Ausland einer Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse nicht nachkommt und gegen ihn ggf. im Ausland vollstreckt werden müsste. 2. Kommt die - hier mehrfach - übersandte Zahlungsaufforderung zurück, weil der Erstschuldner unter den jeweiligen Zustelladressen nicht wohnhaft bzw. ermittelbar ist, und ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Erstschuldners, sind der Gerichtskasse weitere Ermittlungen nicht mehr zuzumuten. Die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 31 Abs. 2 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KostVfg NW sind dann gegeben. |
| Rechtsgebiete: | GKG, Kostenvfg. NRW, ZRHO |
| Vorschriften: | GKG § 31 Abs. 2, GKG § 66 Abs. 1, GKG § 72 Nr. 1, Kostenvfg. NRW § 8 Abs. 1, ZRHO § 43, |
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