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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 28.11.2006, Aktenzeichen: I-3 Wx 197/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 197/06

Beschluss vom 28.11.2006


Leitsatz:1. Der Einbau einer Klimaanlage, der Kernbohrungen von maximal 50 mm im Außenmauerwerk, das Anbringen eines 6x9 cm großen weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia sowie ein auf der Loggia aufgestellte, von außen nicht sichtbares Gerät erfordert, bedarf als bauliche Veränderung - mangels erheblichen Nachteils - nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

2. Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Eigentumswohnung des Nachbarn den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) deutlich überschreiten (48,7 dB (A), so liegt hierin kein rechtlich relevanter Nachteil, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschimmissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein - nicht an eine besondere Form gebundenes - Einverständnis mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 14, WEG § 22 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 10 T 135/04
AG Mettmann 7 II a 20/04 vom 09.09.2004

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