JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 28.09.2000, Aktenzeichen: 10 W 54/00
| Leitsatz: | 1. Der Notar hat in seiner Kostenrechnung nach dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO auch die berechneten Auslagen kurz zu bezeichnen und die einschlägigen Vorschriften nach den maßgebenden Absätzen und sonstigen Untergliederungen genau anzugeben. 2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung der Auslagen, so führt dies nicht zu einer Teilunwirksamkeit der betreffenden Rechnungspositionen, sondern zu einer Formunwirksamkeit der notariellen Rechnung insgesamt. 3. Nach § 154 Abs. 2 KostO sind auch durch den Notar vor Rechnungserteilung vereinnahmte Teilzahlungen anzugeben. 4. Im Falle einer fehlerhaften notariellen Kostenrechnung muß im Beschwerdeverfahren des § 156 Abs. 1 KostO das Landgericht auf diesen Mangel hinweisen und dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung geben. Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führt. 5. Die Zusendung einer nicht den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung bewirkt keine Verjährungsunterbrechung der notariellen Gebührenforderung. Auch eine nachfolgende Vollstreckungshandlung des Notars hat dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung. 6. Der Kostenschuldner kann sich nicht erfolgreich auf Verjährung der notariellen Kostenforderung berufen, wenn er - auch unabsichtlich - durch sein Verhalten dem Notar Veranlassung gegeben hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen. 7. Sind mehrere Notare eine Sozietätsverhältnis oder eine Bürogemeinschaft eingegangen, so können sie keine gemeinsame Kostenrechnung erstellen. Die Rechnung muß erkennen lassen, bei welchem Notar die Kosten angefallen sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KostO |
| Vorschriften: | BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5, KostO § 154 Abs. 2, KostO § 156, |
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