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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 163/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 163/00

Beschluss vom 28.06.2000


Leitsatz:WEG §§ 22, 43 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242

1.

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahin gehenden Eigentümerbeschlusses jedenfalls solange nicht wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.

2.

Eine mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals durchzuführende Maßnahme zur Bewahrung eines höheren Gebäudes vor der elementaren Gefahr des Blitzeinschlages stellt sich als ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes und nicht als eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung dar.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 22, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, BGB § 242,

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