JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 366/00
| Leitsatz: | Die Hauptverhandlung kann grundsätzlich auch dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser seine Verhandlungsunfähigkeit zwar nicht durch eigenes Tun oder Unterlassen herbeigeführt hat, aber eine zur Beseitigung dieser Verhandlungsunfähigkeit notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nimmt, sofern ihm dieses Verhalten als Verschulden anzurechnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob ihm was unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist - die Durchführung der Behandlung zugemutet werden kann oder nicht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 231 a Abs. 1, |
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