JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 28.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 115/00
| Leitsatz: | Der freigesprochene Angeklagte hat seine polizeiliche Festnahme sowie die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft selbst grob fahrlässig verursacht, wenn er nach einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der er einem anderen mit einem sog. Butterfly-Messer eine lebensbedrohende Stichwunde beigebracht hat, flieht, nach seiner späteren Festnahme wahrheitswidrig behauptet, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein, und anschließend das Geschehen und die Art seiner Beteiligung nicht nachvollziehbar darstellt. In einem solchen Fall ist eine Entschädigung für die vollzogene Polizei- und Untersuchungshaft ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | StrEG |
| Vorschriften: | StrEG § 5 Abs. 2, |
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