JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 28.01.2009, Aktenzeichen: I-26 W 7/07 (AktE)
| Leitsatz: | 1. Auch bei Unternehmen der Daseinsvorsorge, die dauerhaft Verluste erwirtschaften, erfolgt die Unternehmensbewertung in Spruchsachen grundsätzlich anhand der Ertragswertmethode. Besteht ein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang zur Unternehmensfortführung scheidet eine Unternehmensbewertung anhand des Liquidationswertes aus. 2. Ist die Ertragsprognose negativ, kann der Ausgleich gemäß § 304 AktG auf Null festgesetzt werden (Nullausgleich). 3. Werden Ausgleich und Abfindung im Spruchverfahren nicht erhöht, kann in den Übergangsfällen, bei denen für das erstinstanzliche Verfahren altes Recht (§ 306 AktG a. F.) und für das zweitinstanzliche Verfahren neues Recht (SpruchG) anzusetzen ist, der Geschäftswert auch für die 1. Instanz auf 200.000 Euro festgesetzt werden (Wertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). 4. Jedenfalls in der Beschwerdeinstanz können den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | AktG, SpruchG, FGG |
| Vorschriften: | AktG § 304, AktG § 305, AktG § 306 a.F., SpruchG § 15 Abs. 1 S. 2, FGG § 13 a Abs. 1 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund, vom 16.07.2007 |
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