JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 27.06.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 156/01
| Leitsatz: | Ernstliche Zweifel am Fortleben eines Verschollenen bestehen dann, wenn Leben und Tod bei vernünftiger Betrachtungsweise gleichermaßen ungewiss sind und über das Schicksal des Betroffenen keine Nachrichten zu erlangen sind, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären. Insofern sind auch der Gesundheitszustand und das Alter des Betroffenen zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | VerschG, FGG |
| Vorschriften: | VerschG § 1, VerschG § 2, FGG § 27, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 12/22 T 241/00 AG Oberhausen 10 II 5/00 TE |
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