JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 27.05.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 148/01
| Leitsatz: | Verletzt der Verwalter die ihm gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Verwaltervertrag obliegende Verpflichtung, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und die Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeizuführen, so ist diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt (Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Bauträger) nicht ursächlich, wenn nach den in der Wohnungseigentümergemeinschaft herrschenden Stimmungs- und Mehrheitsverhältnissen und/oder sonstigen Umständen nicht davon auszugehen war, dass die WEG eine vom Verwalter rechtzeitig (vor Verjährungsablauf) entfaltete pflichtgemäße Tätigkeit, insbesondere den Hinweis auf eine drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche zum Anlass genommen hätte, in unverjährter Zeit gegen den Bauträger gerichtlich vorzugehen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2, WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, BGB § 280, BGB § 286, BGB § 325, BGB § 326 a. F., |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 19 T 512/00 AG Neuss 27b II 108/96 WEG |
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