JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 27.04.2007, Aktenzeichen: I-3 Sa 3/07
| Leitsatz: | 1. Wird in einer Abschiebungshaftsache beim zunächst örtlich zuständigen Amtsgericht K von der Ausländerbehörde ein Haftfortdauerantrag gestellt und gibt das Amtsgericht K deshalb das Verfahren an das Amtsgericht P, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird, ab, so wird die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts - und hiervon abgeleitet die des Landgerichts P als Erstbeschwerdegericht - nicht nur für diesen und weitere Haftverlängerungsanträge begründet, sondern auch für andere künftige Entscheidungen (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach Haftentlassung und Verpflichtung der Behörde zur Auslagenerstattung). 2. Ein nachfolgender - auf einer nicht vertretbaren Auslegung (hier: die Abgabe sei vom Amtsgericht K auf Haftverlängerungsanträge beschränkt worden) beruhender - Verweisungsbeschluss des Landgerichts P an das Landgericht K kann mit Blick auf die zuvor unanfechtbar erfolgte Abgabe durch das Amtsgericht K eine zuständigkeitsbegründende Wirkung nicht entfalten. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AufenthG |
| Vorschriften: | FGG § 5, AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2, |
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