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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 27.01.2009, Aktenzeichen: I-3 Wx 271/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 271/08

Beschluss vom 27.01.2009


Leitsatz:1. Die Entscheidung des Registergerichts, eine Verfügung (hier betreffend die Eintragung des Wechsels des Vorstands einer AG) auszusetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die zu erlassende Verfügung abhängt, im Wege des Rechtstreits entschieden ist, verlangt eine selbständige Prüfung der Sach- und Rechtslage ggf. unter Vornahme von Ermittlungen.

2. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nach Abwägung des Für und Wider nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen.

3. Bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung des Registergerichts hat das Erstbeschwerdegericht nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen über die Aussetzung zu entscheiden und darf sich nicht mit einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts begnügen.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 127,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, 36 T 23/08 vom 06.11.2008

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