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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 27.01.2006, Aktenzeichen: III-1 Ws 405/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: III-1 Ws 405/05

Beschluss vom 27.01.2006


Leitsatz:1. Das Petitionsrecht verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Jeder Petent hat darauf einen Anspruch, den er auch einklagen kann. Der Anspruch besteht aber in jeder Sache nur einmal. Petitionen, die ohne wesentliches neues Vorbringen nur den Inhalt einer früheren Petition wiederholen, können zurückgewiesen werden.

2. Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter, der Prozesskostenhilfe für eine Klage verweigert, die der Antragsteller mit dem Ziel erheben will, dass der Landtag eine Petition zu prüfen und zu bescheiden habe, die den Inhalt einer früheren Petition wiederholt.
Rechtsgebiete:GG, StGB, StPO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 17, StGB § 339, StPO § 172, ZPO § 114,
Rechtskraft:ja

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