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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.09.2008, Aktenzeichen: VI-3 Kart 38/08 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 38/08 (V)

Beschluss vom 26.09.2008


Leitsatz:1. Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ver-worfen werden.

2. Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenentscheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Abschluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Regelungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständiger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.
Rechtsgebiete:GG, EnWG, VwVfG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, EnWG § 68 Abs. 2, EnWG § 73, EnWG § 75 Abs. 1, EnWG § 81, VwVfG § 35 Satz 1, VwGO § 44a,

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