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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.09.2007, Aktenzeichen: VI-3 Kart 459/06 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 459/06 (V)

Beschluss vom 26.09.2007


Leitsatz:1. Begehrt der Netzbetreiber die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte unter Verwendung eigener Preisindizes, so hat er vollständig und nachprüfbar nachzuweisen, dass seine Preisindizes auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Dies gilt auch im Falle der Verwendung der sog. WIBERA-Reihen.

2. Will ein Netzbetreiber die Vermutung des § 32 Abs. 3 S. 3 GasNEV widerlegen, muss er "etwas anderes nachweisen", d.h. er muss darlegen und belegen, dass er der kalkulatorischen Abschreibung die behaupteten längeren Nutzungsdauern zu Grunde gelegt hat und dass und welche Relevanz dies für seine Entgeltbildung hatte.
Rechtsgebiete:GasNEV
Vorschriften:GasNEV § 32 Abs. 3 S. 3,

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