JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 26.09.2003, Aktenzeichen: III - 2 Ss 116/03 - 62/03 II
| Leitsatz: | Hat der Erstrichter - ausdrücklich oder stillschweigend - abgelehnt, aus einer früher erkannten Geldstrafe und der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, so ist das Berufungsgericht bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten hieran gebunden. Etwas anderes gilt, wenn dem Erstrichter die gesamtstrafenfähige Verurteilung unbekannt geblieben ist oder die erstinstanzlich erkannte Gesamtfreiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafe nicht erhöht wird. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 331 Abs. 1, StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, StGB § 53 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach vom 09.08.2002 |
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