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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.09.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 185/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2 Ws 185/02

Beschluss vom 26.09.2002


Leitsatz:Die in der BOStB niedergelegten Regelungen können Aufschluss darüber geben, welche Werbung in der Berufsgruppe zulässig ist. Jedoch dürfen die Berufspflichten durch die BOStB nicht über das im StBerG vorgeschriebene Maß ausgedehnt werden.

Die Beurteilung, welche Werbeformen als üblich, angemessen oder übertrieben gelten, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Die Berufswidrigkeit einer Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen, setzt voraus, dass das Abwerben durch unlautere Methoden geschieht.
Rechtsgebiete:GG, StBerG, BOStB
Vorschriften:GG Art. 12 Abs. 1, StBerG § 57, StBerG § 57 a, StBerG § 86 Abs. 4, BOStB § 10, BOStB § 32 Abs. 2 Satz 1, BOStB § 33 Abs. 1,

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