JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 514/00
| Leitsatz: | Wird von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist für eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung, auch soweit diese die Dauer des in diesem Fall anzuordnenden Fahrverbots überschreitet, grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB, StrEG |
| Vorschriften: | StPO § 111 a, StGB § 44 Abs. 1 Satz 2, StGB § 69 Abs. 1 Nr. 2, StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2, StrEG § 5 Abs. 1 Nr. 3, |
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