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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 514/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 514/00

Beschluss vom 26.09.2000


Leitsatz:Wird von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist für eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung, auch soweit diese die Dauer des in diesem Fall anzuordnenden Fahrverbots überschreitet, grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen kein Raum.
Rechtsgebiete:StPO, StGB, StrEG
Vorschriften:StPO § 111 a, StGB § 44 Abs. 1 Satz 2, StGB § 69 Abs. 1 Nr. 2, StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2, StrEG § 5 Abs. 1 Nr. 3,

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