JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 26.08.2008, Aktenzeichen: I-10 W 53/08
| Leitsatz: | 1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält. 2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an. 3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG VV |
| Vorschriften: | ZPO § 98, ZPO § 101, ZPO § 278 Abs. 6, RVG VV Nr. 1000, RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, vom 11.01.2008 |
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