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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.05.2008, Aktenzeichen: I-3 Wx 271/07 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 271/07

Beschluss vom 26.05.2008


Leitsatz:1. Beschließen Wohnungseigentümer 1983 mehrheitlich, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung bzw. Erneuerung der im Bereich seiner Sondereigentumseinheit gelegenen Fenster selbst aufzukommen hat und stellt sich diese Beschlussfassung mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 ("Jahrhundertentscheidung") als nichtig heraus, nachdem bereits mehrere Wohnungseigentümer auf ihre Kosten ihre Fenster saniert haben, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, diesen - bei der Höhe nach nicht mehr nachweisbaren Kosten, rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns und auszuschließender Verwirkung - ihren Mindestaufwand (hier: jeweils geschätzte 1.000,- Euro) zu erstatten.

2. Der Umstand, dass nicht jeweils ein separater Eigentümerbeschluss über die Entschädigung jedes Einzelnen der betroffenen Wohnungseigentümer, sondern aus organisatorischen Gründen nur ein Beschluss gefasst worden ist, führt nicht zu der Beurteilung, dass sich die Gesamtzahl der von den begünstigten Eigentümern abgegebenen Stimmen auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben kann.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 Abs. 4, WEG § 25 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, 25 T 328/07 vom 12.11.2007
AG Düsseldorf, 291 II 83/06 WEG

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