JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 26.05.2008, Aktenzeichen: I-3 W 64/08
| Leitsatz: | Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner an dem Tag, für den das Zeugnis nach Maßgabe der Art. 54, 58 EuGVVO die Zustellung bescheinigt, am Zustellungsort (hier einem Campingplatz in Belgien) gewohnt oder sich in einer eine Zustellanschrift begründenden Weise dort aufgehalten hat, so steht der Vollstreckbarerklärung des belgischen Versäumnisurteils entgegen, dass mangels Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner, bereits ein Prozessrechtsverhältnis der Parteien nicht entstanden ist. 2. Wird das ausländische Versäumnisurteil erstmals im Exequaturverfahren durch das deutsche Gericht zugestellt, so kann hierdurch im Nachhinein ein Prozessrechtsverhältnis der Parteien nicht begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 34 Nr. 2, EuGVVO Art. 38, EuGVVO Art. 41, EuGVVO Art. 45 Abs. 1, EuGVVO Art. 53, EuGVVO Art. 54, EuGVVO Art. 58, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, 13 O 12/08 vom 22.01.2008 |
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