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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: I-10 W 107/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 107/05

Beschluss vom 26.01.2006


Leitsatz:1. Die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden.

2. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln. Ist der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe, steht es der Staatskasse frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.

3. Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 58 Abs. 2 a.F.,
Verfahrensgang:LG Wuppertal vom 07.09.2005

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