JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 25.08.2003, Aktenzeichen: I-3 Wx 217/02
| Leitsatz: | 1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer einen Termin für eine Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen drei Monate nach Zugang des Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer pflichtwidrigen Weigerung gleichkommt. 2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 24 Abs. 1, WEG § 24 Abs. 2, WEG § 24 Abs. 3, WEG § 26, BGB § 126, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 6 T 129/02 vom 10.06.2002 AG Krefeld 86 UR II 45/02 WEG |
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