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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 25.07.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 167/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 167/03

Beschluss vom 25.07.2003


Leitsatz:1.

Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken
belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken.

2.

Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur Eigentümergrundschuld.

3.

Liegen bei einer Gesamthypothek im Fall von Bruchteilseigentum (oben Ziff. 1) die Voraussetzungen des § 88 InsO nur hinsichtlich eines Grundstückseigentümers vor, so tritt insoweit die Rechtsfolge des § 868 ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) nicht ein.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, InsO
Vorschriften:BGB § 1114, BGB § 1175, ZPO § 868, InsO § 88,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 6 T 150/03 vom 08.05.2003

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