JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 25.06.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 148/04
| Leitsatz: | 1. Das nachträgliche Anbringen eines Fenstergitters an die Hausfassade durch den Inhaber der Erdgeschosswohnung eine Wohnanlage kann eine die übrigen Miteigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellen. 2. Eine solche Maßnahme kann gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, wenn sich aus konkreten Umstände eine gesteigerte Einbruchsgefahr ergibt, der nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen (Sicherheitsglas; "Pilzköpfe", Verstärkung der Fensterbeschläge, Schutz des Rolladens gegen Hochschieben) begegnet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 22 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 11 T 4/04 AG Mülheim an der Ruhr 30 II 37/03 |
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