( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 103/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2 Ws 103/02

Beschluss vom 25.04.2002


Leitsatz:1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil (§ 329 Abs. 1 StPO) kann nur auf (neue) Tatsachen gestutzt werden, die dem Tatgericht weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

2.

Mit der Revisionsrüge kann nur beanstandet werden, dass das Tatgericht das Ausbleiben des Angeklagten aufgrund der gegebenen Umstände zu Unrecht als nicht entschuldigt angesehen hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 Abs. 3, StPO § 342 Abs. 2, StPO § 342 Abs. 3, StPO § 344 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2,
Verfahrensgang:StA Mönchengladbach 701 Js 254/01

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 103/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-beschluss-vom-25-04-2002-az-2-ws-10302

"OLG-DUESSELDORF - 25.04.2002, 2 Ws 103/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN